
Übersicht aller Leistungen
Personalabbau - aus welchen Gründen auch immer - führt in jedem Unternehmen zu einer spannungsgeladenen und kritischen Situation bei den Mitarbeitern. Dies kann aufgefangen werden. Unternehmen, die ihre Mitarbeiter tatkräftig dabei unterstützen, eine neue Stelle zu finden, beweisen ihre Sorgfaltspflicht. Wenn Mitarbeiter eine hohe Wahrscheinlichkeit der Neubeschäftigung erkennen, entspannt sich ihre Situation. Kann ein Unternehmen dabei die staatlichen Fördermittel in Anspruch nehmen, halbieren sich die Kosten für die Transfermaßnahmen.
Sowohl für die Transferagentur als auch die Transfergesellschaft gelten die gleichen Voraussetzungen.
Das Betriebsverfassungsgesetz und das Sozialgesetzbuch stellen hierfür die Regeln auf! Welche Betriebsänderungen im Sinne BetrVG § 111 gelten:
Bei Betriebsänderungen gelten dabei unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb.
Die Teilnahme an den Transfermaßnahmen von AN, die aufgrund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, sind förderungsfähig wenn:
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je geförderten Arbeitnehmer.
Die Transfermaßnahme nach § 216 a wird während der Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber, z.B. unter Nutzung der Kündigungsfristen und mit entsprechender Freistellung von der Arbeitspflicht für die Teilnahme an der Beratung durchgeführt.
Der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter beauftragen die Beratung direkt und beantragen die Fördermittel bei der für sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit.
Die Transferagentur ist eine andere Variante zur Ausgestaltung des Mitarbeitertransfers. Sie bietet sich z.B. dann an, wenn die Arbeits- bzw. Auftragssituation es zulässt, dass die freizusetzenden Mitarbeiter/innen bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist im Unternehmen verbleiben. In diesem Fall arbeiten die Mitarbeiter/innen bis zum Fristende im Betrieb und werden parallel zu ihrer Berufstätigkeit durch die Transferagentur für eine neue berufliche Tätigkeit weiterqualifiziert. Im Gegensatz zu einer Transfergesellschaft ist der Zeithorizont der Maßnahmen einer Transferagentur meist kürzer und beträgt ca. 3-7 Monate.
Außerdem schließen die Mitarbeiter/innen bei der Variante der Transferagentur keinen Aufhebungsvertrag mit ihrem Betrieb und treten auch nicht in ein neues, befristetes Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Statt Transfer-Kug beziehen sie weiterhin regulär ihre Löhne bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Da der Betrieb bei der Variante der Transferagentur die Auslauflöhne an die Mitarbeiter/innen ausbezahlt, stehen für Transfermaßnahmen von Betriebsseite weniger Mittel zur Verfügung.
Ein wesentlicher Vorteil des Einsatzes von Transfergesellschaften für Arbeitgeber besteht darin, dass der Einsatz einer Transfergesellschaft für Unternehmen oft nicht mit zusätzlichen Kosten (d.h. über sonst anfallende Lohnfortzahlungen und Abfindungen hinausgehenden Kosten) verbunden ist. Oftmals reichen zur Finanzierung einer Transfergesellschaft von Unternehmensseite die Auslauflöhne aus, so dass Mittel für Abfindungen an Mitarbeiter/innen hierfür nicht herangezogen werden müssen (aber können).
Durch den Einsatz einer Transfergesellschaft lässt sich im Gegensatz zur Mitarbeiterfreisetzung durch Kündigung ein Imageverlust des Unternehmens vermeiden bzw. minimieren. Das Unternehmen vermittelt hierdurch den Eindruck, Verantwortung für seine Mitarbeiter/innen zu übernehmen und sich für das Wohl seiner Belegschaft einzusetzen, wodurch die öffentliche Wahrnehmung des Unternehmens positiver ausfällt. Ebenfalls kann dies zu einer Verbesserung des Betriebsklimas mit daraus resultierender möglicher Produktivitätssteigerung innerhalb der Restbelegschaft führen.
Kündigungsfristen können durch die Schließung von Aufhebungsverträgen umgangen werden. Somit werden auch die sonst üblichen Lohnfortzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist (sogenannte Auslauflöhne) vermieden. Den Unternehmen steht hierdurch ein höherer finanzieller Spielraum zur Ausgestaltung des Mitarbeitertransfers zur Verfügung. Die finanzielle Situation der Unternehmen kann durch die Beauftragung einer Transfergesellschaft verbessert werden, da die Aufwendungen für den Mitarbeitertransfer in der Regel langfristiger und niedriger sind als die Zahlung der Auslauflöhne. Somit hat das Unternehmen zunächst geringere finanzielle Verpflichtungen.
Durch die im Rahmen des Mitarbeitertransfers einvernehmliche Trennung von den Mitarbeiter/innen können Unternehmen außerdem oft Kündigungsschutzklagen und deren negative Auswirkungen auf die Finanzsituation und das Image des Unternehmens vermeiden.
Eine Transfergesellschaft kann Unternehmen außerdem wichtige Hilfestellung bei der Akquisition von Fördermitteln und der Beantragung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bieten und die Zusammenarbeit von Geschäftsführung, Betriebsrat und Bundesagentur für Arbeit koordinieren.
Auch gesellschaftlich können Unternehmen durch die Beauftragung von Transfergesellschaften Verantwortung beweisen: Einerseits können Geschäftsführung und Belegschaft durch den Beschäftigungstransfer ihre Interessen angemessen vertreten. Andererseits ist Beschäftigungstransfer wirkungsvoller und verursacht weniger Kosten als die traditionelle Arbeitsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Ein wesentlicher Vorteil von Transfergesellschaften für Arbeitnehmer/innen besteht darin, drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, indem sie in ein neues, zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft treten. Während dieser Zeit zählen die Mitarbeiter/innen nicht als arbeitslos, wodurch keine Auswirkungen auf etwaige spätere Bezüge von Arbeitslosengeld entstehen. Außerdem sind die Mitarbeiter/innen weiterhin sozialversichert, was sich u.a. vorteilhaft für spätere Rentenbezüge auswirkt.
Dadurch, dass die Trennung vom Arbeitgeber einvernehmlich erfolgt, können finanziell, zeitlich und psychisch belastende Arbeitsrechtsprozesse vermieden werden.
Ein weiterer Vorteil von Transfergesellschaften für Mitarbeiter/innen ist das feste, vertraglich geregelte Einkommen. Dieses wird über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gezahlt - oftmals wesentlich länger als der Bezug so genannter Auslauflöhne, d.h. Lohnfortzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Der Wechsel zu einer Transfergesellschaft muss für Arbeitnehmer/innen nicht mit dem Verzicht auf eine Abfindung einhergehen. Während der Beschäftigungsdauer in der Transfergesellschaft werden die Mitarbeiter/innen gezielt beraten und qualifiziert (z.B. Bewerbungs-, Präsentations-, Motivationstrainings, Existenzgründungsberatung etc.), wodurch sich ihre Chancen auf den Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt stark verbessern. Somit wird die Zeit der Arbeitsfreistellung optimal genutzt und die Wahrscheinlichkeit, schnell eine neue Arbeit zu finden, maximiert.
Die Vermittlungsquote von Transfergesellschaften liegt oft deutlich über der der Bundesagentur für Arbeit. Somit können Mitarbeiter/innen einer Transfergesellschaft oft besser und schneller in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintreten als bei Vermittlung über die Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Vorteile für Mitarbeiter/innen in einer Transfergesellschaft umfassen die Möglichkeit, Bewerbungen aus einem laufenden Beschäftigungsverhältnisses heraus zu verfassen sowie potenzielle neue Arbeitgeber durch Praktika und Probearbeit von der eigenen Leistung zu überzeugen.
Wenn die Maßnahmen der Transfergesellschaft erfolgreich sind und dazu führen, dass Mitarbeiter/innen in ein neues Arbeitsverhältnis finden, können sie von der Transfergesellschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zum neuen Arbeitgeber wechseln.
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