
Übersicht aller Leistungen
Personalabbau- aus welchen Gründen auch immer - führt in jedem Unternehmen zu einer spannungsgeladenen und kritischen Situation bei den Mitarbeitern. Dies kann aufgefangen werden. Unternehmen, die ihre Mitarbeiter tatkräftig dabei unterstützen, eine neue Stelle zu finden, beweisen ihre Sorgfaltspflicht. Wenn Mitarbeiter eine hohe Wahrscheinlichkeit der Neubeschäftigung erkennen, entspannt sich ihre Situation. Kann ein Unternehmen dabei die staatlichen Fördermittel in Anspruch nehmen, halbieren sich die Kosten für die Transfermaßnahmen.
Sowohl für die Transferagentur als auch die Transfergesellschaft gelten die gleichen Voraussetzungen.
Das Betriebsverfassungsgesetz und das Sozialgesetzbuch stellen hierfür die Regeln auf! Welche Betriebsänderungen im Sinne BetrVG § 111 gelten:
Bei Betriebsänderungen gelten dabei unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb.
Die Teilnahme an den Transfermaßnahmen von AN, die aufgrund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, sind förderungsfähig wenn:
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je geförderten Arbeitnehmer.
Die Transfermaßnahme nach § 216 a wird während der Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber, z.B. unter Nutzung der Kündigungsfristen und mit entsprechender Freistellung von der Arbeitspflicht für die Teilnahme an der Beratung durchgeführt.
Der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter beauftragen die Beratung direkt und beantragen die Fördermittel bei der für sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit
Bei einer Transfergesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das Mitarbeiter/innen, die vor der Arbeitslosigkeit stehen, übernimmt und bedarfsgerecht für den Arbeitsmarkt qualifiziert und vermittelt. Dabei steht das Ziel im Vordergrund, die Mitarbeiter/innen möglichst schnell wieder in ein neues Arbeitsverhältnis zu bringen und drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Während ihres zeitlich auf maximal 12 Monate befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft beziehen die Mitarbeiter/innen ein festes Monatseinkommen, sind weiterhin sozialversichert und zählen nicht als arbeitslos.
Im sozialrechtlichen Sinne handelt es sich bei der Transfergesellschaft, die auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) genannt wird, um eine externe betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie weder über Sachausstattung noch Betriebszweck verfügt. Vielmehr ist es eine Sozialeinrichtung privaten Rechts.
Eine Transfergesellschaft übernimmt die Mitarbeiter/innen eines Unternehmens insbesondere im Falle einer Betriebsänderung und bei Insolvenz. Bei einer Betriebsänderung handelt es sich laut §111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um folgende fünf Hauptbestände:
In diesem Fall kann entweder die komplette Belegschaft oder Teile der Belegschaft in eine Transfergesellschaft verlagert werden. Die hierfür erforderlichen Kosten werden zu einem Großteil von der Bundesagentur für Arbeit (BAA) übernommen. Ein Teil der Kosten muss vom Unternehmen getragen werden, wobei dieser meist bereits über die Sowieso-Kosten (bspw. Lohnfortzahlungen innerhalb der Kündigungsfrist sowie etwaige Abfindungen) gedeckt ist.
Für den Fall einer Unternehmensinsolvenz lässt sich die Beauftragung einer Transfergesellschaft in der Regel nur dann finanzieren, wenn sich der Anteil des Unternehmens zur Deckung der anfallenden Kosten aus der Insolvenzmasse finanzieren lässt.
Eine weitere Möglichkeit für den Einsatz von Transfergesellschaften bietet die Unternehmenssanierung. Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ist es für ein sanierungsbedürftiges Unternehmen zulässig, den Betrieb stillzulegen, die Mitarbeiter/innen in eine Transfergesellschaft zu verlegen, einen neuen Betrieb zu gründen und nur die benötigten Mitarbeiter/innen aus der Transfergesellschaft zu übernehmen. Bis zu diesem Urteil bestand ein Betriebsübergangsrisiko, das auch als §613a-Problematik bezeichnet wird: Jemand, der einen Betrieb fortführt, muss die dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen übernehmen (vgl. §613a BGB).
Wenn in Folge einer Betriebsänderung oder drohender Insolvenz Personalanpassungsmaßnahmen unausweichlich sind, ist es zunächst erforderlich, dass sich Betriebsrat, Geschäftsführung und Gewerkschaft über einen Sozialplan und den Einsatz einer Transfergesellschaft einigen.
Nun wird die Überführung der Mitarbeiter/innen in die Transfergesellschaft durch Betriebsvereinbarung festgelegt. Dieser Interessenausgleich sieht die Gründung einer Transfergesellschaft vor und regelt zugleich die Größe des finanziellen Beitrags des Unternehmens sowie weitere rechtliche und den Ablauf betreffende Fragen.
Im nächsten Schritt unterzeichnen die Mitarbeiter/innen einen Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Unternehmen und schließen einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Diese Vorgehensweise wird auch als dreiseitiger Vertrag bezeichnet. Die Transferagentur gründet eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE), in der die Ex-Mitarbeiter/innen des Unternehmens zusammengefasst sind.
Nun wird ein/e Treuhänder/in beauftragt, die vom Unternehmen und der Bundesagentur für Arbeit (BAA) stammenden Mittel zu verwalten und deren zweckgerichtete Verwendung sicherzustellen.

Die Mitarbeiter/innen der Transfergesellschaft befinden sich in Kurzarbeit, beziehen Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) und sind weiterhin sozialversichert. Als erster Schritt findet ein sogenanntes Profiling statt, eine Maßnahme, bei der Mitarbeiterpotenziale erfasst und Mitarbeiterprofile erstellt werden.
Die Mitarbeiter/innen werden anschließend von der Transfergesellschaft durch zahlreiche bedarfsgerechte Qualifikationsmaßnahmen auf den möglichst raschen Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet.
Bei der Vermittlung der Mitarbeiter/innen in neue Arbeitsverhältnisse arbeitet die Transfergesellschaft eng mit den Arbeitsagenturen zusammen und nutzt ihr internes Netzwerk an Unternehmensbeziehungen und -kontakten.
Aufgrund des breiten Spektrums effektiver Qualifikations- und Vermittlungsmaßnahmen einer Transfergesellschaft kann die Mehrheit der Mitarbeiter/innen innerhalb des von der BAA auf 1 Jahr befristeten Förderungszeitraums in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt werden.
Die Kosten für den Einsatz einer Transfergesellschaft werden gemeinsam von der BAA und den Unternehmen getragen. Die Zahlung des Transfer-Kugs wird von der BAA übernommen und beträgt derzeit 60-67% des letzten Vollzeitnettogehalts. Außerdem beteiligt sich die BAA anteilig an den Kosten von Mitarbeiterqualifikationsmaßnahmen (vgl. BAA Merkblatt 8c: Transferleistungen, S.8)
Das Transfer-Kug wird von den Unternehmen meistens aufgestockt, sodass die Mitarbeiter/innen ein Monatseinkommen in Höhe von bis zu 80% ihres letzten Vollzeitnettogehalts realisieren können. Urlaubs- und Sonderzahlungen sowie Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls vom Unternehmen übernommen. Außerdem tragen die Unternehmen eine anteilige Beteiligung an Mitarbeiterqualifikationsmaßnahmen. Dieser Zuschuss beträgt i.d.R. 20-50% der Programmkosten. In Ausnahmefällen kann bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auch darauf verzichtet werden.
Die von Unternehmensseite zu tragenden Kosten werden in der Regel durch die Sowieso-Kosten (z.B. Auslauflöhne und Abfindungen) gedeckt, sodass der Einsatz von Transfergesellschaften für Unternehmen in der Regel nicht mit höheren Kosten verbunden ist als die Zahlung von Auslauflöhnen und Abfindungen an freigesetzte Mitarbeiter/innen.
Zu den wichtigsten Finanzierungsquellen des Mitarbeitertransfers zählen neben dem Transfer-Kug der BAA Mittel aus dem Unternehmen (z.B. Auslauflöhne und im Sozialplan vereinbarte Mittel), Qualifizierungsmittel nach SGB III sowie Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).
Innerhalb eines befristeten Zeitraums (bis zu 12 Monate) erhalten die Mitarbeiter/innen Transfer-Kug in Höhe von 60-67% ihres letzten Vollzeitnettogehalts (60% für Mitarbeiter/innen ohne Kinder, 67% für Mitarbeiter/innen mit mind. 1 Kind). Dieses Gehalt wird von den Unternehmen oft noch aufgestockt, sodass oft bis zu 80% des letzten Vollzeitnettogehalts gezahlt werden können.
Die Mitarbeiter/innen werden von der Transfergesellschaft mit maßgeschneiderten, individuellen Trainings- und Qualifikationsmaßnahmen effektiv auf den schnellstmöglichen Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet. Durch spezielle Betreuung, Unterstützung und Hilfestellung verbessern die Mitarbeiter/innen ihre Chancen auf den Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt.
Die Serviceleistungen einer Transfergesellschaft für Arbeitnehmer/innen umfassen bspw. Bewerbungstraining, Informationen zur Existenzgründung, Motivationsseminare, Stärken-/Schwächen-Analyse, Beratung zur beruflichen Um- und Neuorientierung sowie allgemeine Beratung und fortlaufende Betreuung.
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