
Übersicht aller Arbeitsrecht ArtikelIn den Medien wurde berichtet, dass mehrere Hundert an eine Frankfurter Firma geschickte Bewerbungsunterlagen im Internet gehandelt worden sind. Es sei eine Kiste vollerpersönlicher Daten, Bewerbungsfotos, Lebensläufen und Zeugnissen bei Ebay versteigert worden. Ein derartiger Umgang mit den hochsensiblen Daten öffnet Tür und Tor für illegale Geschäfte.
Datenschutz Bewerbung: Wie kann verhindert werden, dass mit den Bewerber-Daten Missbrauch getrieben wird?
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht bezüglich der von dem Bewerber eingereichten Bewerbungsunterlagen. Er muss den Lebenslauf, die eingereichten Zeugnisse, Arbeitsproben und das Lichtbild zurückgeben, wenn das Bewerbungsverfahren erfolglos verlaufen ist.
Sollte ein Personalfragebogen ausgefüllt worden sein, so ist dieser zu vernichten. Hierauf hat der Bewerber nach § 2004 BGB analog einen sogenannten Beseitigungsanspruch. Bei Blindbewerbungen, also wenn bei dem Arbeitgeber unverlangt Bewerbungsunterlagen eingehen, besteht eine Pflicht zur Rücksendung der Unterlagen nur, wenn der Bewerber einen ausreichend frankierten Rückumschlag beigefügt hat. Es kann bei dieser Bewerbungsform auch zunächst ein aussagekräftiges, ansprechendes Anschreiben versandt und gleichzeitig angefragt werden, ob die vollständigen Bewerbungsunterlagen übersandt werden dürfen. So vermeidet man, dass Bewerbungsunterlagen "aufgedrängt" werden. Nach einer entsprechenden Aufforderung trifft den Arbeitgeber auch wieder die Rücksendungspflicht. Bei Internet-Bewerbungen sind sämtliche Dateianhänge, die die Bewerbung betreffen, von dem Arbeitgeber zu löschen.
Aus rechtlicher Sicht empfiehlt es sich zwar, sich einen Zugangsnachweis über den Eingang seiner Bewerbungsunterlagen zu schaffen. Dies kann mit einer Übersendung per Einschreiben oder mit einer Empfangsbestätigung erreicht werden. Gerade bei einer Empfangsbestätigung, die von dem Empfänger zu quittieren und zurückzusenden ist, ist jedoch sorgfältig abzuwägen, ob sich der Bewerber hierdurch nicht einen Wettbewerbsnachteil verschafft. Hier sind - wie auch sonst im Bewerbungsverfahren - Kreativität und Fingerspitzengefühl gefragt.
Nach einem erfolglosen Bewerbungsverfahren ist darauf zu achten, dass man die eingereichten Bewerbungsunterlagen vollständig zurückerhält. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte man sich nicht scheuen, den Arbeitgeber höflich und freundlich darum zu bitten.
Ulrike Badewitz, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin
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