Thema: Arbeitszeugnis
Die Zeugnissprache
Tabus, Geheimcode und Notensystem im Arbeitszeugnis
1. Die Tabus: Was nicht ins Arbeitszeugnis gehört
Zahlreiche Angaben dürfen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht oder nicht ohne bestimmte Voraussetzungen oder Modifikationen im Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis auftauchen. Nicht in das Arbeitszeugnis bzw. in die Formulierungen der Zeugnissprache gehören in der Regel:
- Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Nebentätigkeiten, außer sie stellen einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar
- Gewerkschaftsmitgliedschaft
- Betriebsratstätigkeit, außer der Arbeitnehmer wünscht die Aufnahme ins Arbeitszeugnis ausdrücklich oder die arbeitsvertraglichen Aufgaben wurden dadurch verdrängt
- Konfession
- Parteizugehörigkeit
- Gehalt
- außerdienstliches Verhalten und private Angaben (Familie, Freizeit, sexuelle Vorlieben usw.)
- Drogenprobleme (Angabe nur ganz selten und unter besonderen Umständen möglich)
- Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehungsurlaub
- Krankheiten
- Straftaten, Verdächtigungen bzw. laufende Verfahren (LAG Düsseldorf – 3 Sa 359/05). Nur wenn die Straftat mit den arbeitsrechtlichen Pflichten zusammenhängt und besonders schwerwiegend war, (z.B. Untreue bei Kassierer), ist eine Angabe im Arbeitszeugnis möglich. Ausnahmefälle lassen sich nur einzeln beurteilen. Dabei empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
2. Zeugnissprache und Geheimcodes im Arbeitszeugnis
Was nicht ins Arbeitszeugnis gehört und verboten ist, sollte auch nicht über Umschreibungen, sozusagen "durch die Hintertür", hineingelangen. Die meisten Streitigkeiten drehen sich genau um solche mehrdeutigen Formulierungen zur Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis. In diesem Zusammenhang taucht oft das Wort Geheimcode auf. Ein Arbeitgeber-Geheimbund oder ein direkter Geheimcode in der Zeugnissprache besteht jedoch nicht wirklich.
Was es gibt, sind Methoden, das Arbeitszeugnis mit nicht nachvollziehbaren Unterstreichungen, Strichen, Punkten oder Kürzeln zu versehen. Solche Kennzeichnungen im Arbeitszeugnis vorzunehmen, wurde aber von zahlreichen Gerichten für unzulässig erklärt. Zum anderen existiert eine Art Sprachregelung, d.h. eine "Übersetzung", wie die im Arbeitszeugnis stehende Formulierungen zu interpretieren sind.
Die gesetzliche Verpflichtung zu Wahrheit und Wohlwollen hat zur Entwicklung dieser "Zeugnissprache" geführt, um die strenge Regelung zu umgehen: Alles, was im Arbeitszeugnis steht, klingt zwar positiv, ist aber nicht unbedingt so gemeint! Mit einer Art Notensystem in der Zeugnissprache, bestimmten Formulierungstechniken und rhetorischen Stilmitteln werden unangenehme Beurteilungen in das Arbeitszeugnis hinein transportiert.
3. Zeugnissprache: Das Notensystem im Arbeitszeugnis
Die Zeugnissprache funktioniert wie ein Notensystem in der Schule. Die Notenstufen werden im Arbeitszeugnis dabei folgendermaßen ausgedrückt.
Er/Sie erfüllte seine/ihre Aufgaben…
- stets zu unserer vollsten Zufriedenheit (1)
- stets zu unserer vollen Zufriedenheit (1-2)
- zu unserer vollsten Zufriedenheit (2)
- zu unserer vollen Zufriedenheit (3)
- zu unserer Zufriedenheit (4)
- im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit (4-5)
- Er/Sie hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen. (5-)
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