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Das Weihnachtsgeld wird als mögliche Sonderzahlung zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt. Grundlage kann z.B. ein geltender Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein. Ohne Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Eine Ausnahme besteht bei der betrieblichen Übung. Eine solche liegt dann vor, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld gezahlt wurde. In diesem Fall soll der Mitarbeiter sich auch im nächsten Jahr auf eine Zahlung verlassen können.
Der Arbeitgeber kann aber auch die Zahlung verweigern, wenn z.B. der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarungen nicht mehr gelten und eine sonstige Vereinbarung fehlt. Vielfach bestehen auch Ausstiegsklauseln für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage eines Unternehmens. Bei Einzelvereinbarungen im Arbeitsvertrag will sich der Arbeitgeber in der Regel vorbehalten, jährlich neu über das Weihnachtsgeld zu entscheiden. Mit jeder Zahlung muss dieser Vorbehalt allerdings dann aber deutlich mitgeteilt worden sein, denn sonst besteht auch hier wieder ein durchsetzbarer Anspruch des Mitarbeiters, von welchem der Arbeitgeber sich nur schwer lossagen kann.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes hängt von der Vereinbarung ab. Regelmäßig liegt es zwischen einem halben und einem Bruttomonatsgehalt. Als jährliche Sonderzahlung des Arbeitgebers ist das Weihnachtsgeld wie das reguläre Gehalt steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Das Weihnachtsgeld will der Arbeitgeber grundsätzlich als Treueprämie verstanden wissen. Bei Bestehen einer Rückzahlungsklausel ist es daher an eine Rückzahlung zu denken, wenn der Mitarbeiter im Folgejahr bis zum 31. März das Unternehmen verlässt, egal wer das Arbeitsverhältnis kündigt. Zu beachten sind auch Stichtagsregelungen, wonach der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zahlung noch Mitarbeiter sein muss. Das Weihnachtsgeld bekommt man dann entweder voll oder gar nicht. Verlässt ein Mitarbeiter zum Beispiel das Unternehmen Ende Oktober, wird er bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes dann nicht mehr berücksichtigt, auch nicht anteilig.
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner in Frankfurt www.kanzleigroll.de.
Peter Groll
030 / 2888 570