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19.01.2010 - Kündigung Arbeitsvertrag

Kündigungsschutz

Wen schützt er wirklich?

Das Wort "Kündigungsschutz" suggeriert, dass es einen Schutz davor gäbe, eine Kündigung zu erhalten. Den gibt es aber so gesehen nicht, denn eine Kündigung eines Arbeitsvertrags wird wirksam, wenn sie in den "Machtbereich" des Empfängers gelangt. Sobald also die Kündigung im Briefkasten liegt oder dem Empfänger in die Hand gedrückt wird, gelangt sie in dessen Machtbereich.

Es hat keinen Sinn, den Briefkasten abzuschrauben oder zuzukleben, die Arme zu verschränken und die Kündigung nicht anzunehmen. Die Kündigung geht zu und ist damit in der Welt.

Eine Arbeitsvertrag-Kündigung kann, streng genommen, nicht zurückgenommen werden. Aber, die Erklärung "Ich nehme die Kündigung zurück." wird als Angebot verstanden, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer annehmen und alles ist gut. Man muss das Angebot aber nicht annehmen.


Kündigung Arbeitsvertrag: Kündigungsschutzklage

Wer eine schriftliche Kündigung erhalten hat und deren Wirksamkeit anzweifelt, MUSS innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Aber auch die Bezeichnung für die dazu notwendige Klage als Kündigungsschutzklage ist irreführend. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zeigen sehr oft, dass gesunder Menschenverstand vielfach treffender formuliert. Sie bezeichnen die Klage nämlich als "Klage auf Weiterbeschäftigung". Das ist zumindest die exakte Beschreibung dessen, was sich der Arbeitnehmer mit dieser Klage erhofft: Er will, das alles so ist wie bisher und die Kündigung so schnell wie möglich vergessen – also den "Reset-Knopf" drücken.

In den wenigsten Fällen führt eine Kündigungsschutzklage dazu, dass das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. In dieser Klage wird geprüft, ob der Arbeitgeber Gründe für seine Kündigung hat und diese auch darlegen und beweisen kann. Kann der Arbeitgeber es nicht beweisen, ist die Kündigung unwirksam.


Kündigung Arbeitsvertrag: Kündigungsschutz

Beim Kündigungsschutz ist zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz und den allgemeinen Unwirksamkeitsgründen. Allgemeine Unwirksamkeitsgründe liegen zum Beispiel vor, wenn: die Kündigung sittenwidrig ist – dies ist nur dann zu bejahen, wenn ganz krasse Verstöße gegen Anstand und Moral vorliegen; wenn die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt (z.B. wenn der Arbeitgeber kurz vor dem Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, er werde nicht kündigen) oder wenn die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstößt (z.B. Arbeitnehmer beschwert sich wegen Diskriminierung und wird deswegen gekündigt). Allgemeine Unwirksamkeitsgründe gelten in jedem Arbeitsverhältnis, ganz gleich wie groß der Betrieb ist und wie lange der Mitarbeiter schon beschäftigt ist.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen, Schwangere, Mütter im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, Mitglieder des Betriebsrates, der Jungend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes, der Wahlbewerber etc..

Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis schon 6 Monate bestanden hat und wenn in dem Betrieb mindestens 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind. Azubis werden nicht dazu gezählt. Arbeitnehmer in Teilzeit zählen anteilig; bis 20 Stunden 0,5, bis 30 Stunden 0,75; darüber voll.

Wenn es sich bei dem Gekündigten um einen Geschäftsführer, Vorstand, leitenden Angestellten handelt. D.h., um eine Person, die eigenverantwortlich und selbstbestimmt Arbeitgeberaufgaben wahrnimmt, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht.

Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes prüft die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Die Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung vorliegen.

Vielfach ist mit einer Kündigungsschutzklage, die gute Aussichten auf Erfolg hat der Arbeitsplatz keineswegs gerettet, denn die meisten Kündigungsschutzverfahren werden durch die Zahlung einer Abfindung beendet. Je schlechter die Argumente und Beweismöglichkeiten des Arbeitgebers, um so höher wird eine Abfindung ausfallen. Je besser die Argumente des Arbeitgebers sind, um so niedriger ist eine mögliche Abfindung. Wenn der Arbeitgeber aber voll und ganz beweisen kann, dass seine Gründe für die Kündigung tragen, dann geht die Kündigungsschutzklage verloren und es gibt auch keine Abfindung.

Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht, Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart, www.kanzlei-flaemig.de.


Dr. Flämig



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