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18.05.2010 - Arbeitsrecht

1:0 für Deutschland

Fußball während der Arbeitszeit - was sagt das Arbeitsrecht?

Das WM-Fieber einiger Fußballbegeisterter macht auch vor der Arbeit nicht halt. Mancher fragt sich: "Kann ich meiner Leidenschaft auch am Arbeitsplatz frönen? " Hier zwei Fragen, die sich der eine oder andere stellen mag:


Verfolgen von Spielen per Internet: LiveTicker / Livestream

Hier ist Vorsicht geboten: Derjenige Arbeitnehmer, der WM-Spiele per LiveTicker oder gar per Livestream am Arbeitsplatz verfolgt, nutzt den Internetanschluss und damit ein fremdes, nämlich vom Arbeitgeber finanziertes Arbeitsmittel zu privaten Zwecken. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer den Livestream verfolgen sollte, kommt noch eins in aller Regel hinzu: Er tut dies während der bezahlten Arbeitszeit - der Arbeitgeber zahlt also, erhält aber vom Arbeitnehmer keine Gegenleistung für sein Geld.

Auch wenn man also dem WM-Fieber erliegt: Erstens sollte man das Internet nur in dem Fall und in dem Umfang für seine WM-Leidenschaft privat nutzen, wie der Arbeitgeber das ausdrücklich genehmigt hat. Zweitens - das gilt namentlich für den Livestream - sollte man das dann auch nur während seiner Pause tun.


Kurzfristiger Urlaub, um Spiele anzuschauen

Sofern der Arbeitnehmer seinen Urlaub noch nicht verbraucht hat, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch kurzfristig seinen Urlaub beantragen. Wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber den Urlaub dann auch zu genehmigen. Freilich hat man allerdings zu bedenken: Je kurzfristiger man seinen Urlaub beim Arbeitgeber beantragt, umso schwerer wird es für den Arbeitgeber, noch rechtzeitig seine Personalplanung für den betreffenden Zeitraum zu verändern: Desto eher also kann sich der Arbeitgeber auf das Vorliegen solcher dringenden betrieblichen Belange berufen. Die Chancen, Urlaub genehmigt zu bekommen sinken folglich, je länger man wartet.

Was man jedoch nie tun sollte: Sich eigenmächtig - also ohne Genehmigung durch den Chef - quot;beurlauben" und von der Arbeit wegbleiben. Ein solches Verhalten rechtfertigt sogar eine fristlose Kündigung.

Keller Menz Rechtsanwälte - Rechtsanwalt Matthias Ferstl - Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rindermarkt 3 + 4, 80331 München

Weitere Informationen unter: http://www.keller-menz.de/


Mathias Ferstl



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