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Familie K. aus B. hat eine dreiwöchige Reise in den Süden gebucht, die Koffer sind gepackt und es sind noch die letzten Erledigungen vor Reiseantritt zu machen. Plötzlich klingelt das Telefon. Der Chef persönlich meldet sich und teilt mit, dass aus dem Urlaub leider nichts wird. Wegen der im Betrieb momentan bestehenden Schwierigkeiten, sei es erforderlich, den bereits genehmigten Urlaub zu widerrufen. Herr K. müsse unverzüglich an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruches, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Arbeit für die Dauer des Urlaubs freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist es uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Müsste der Arbeitnehmer trotz dieser Freistellung ständig damit rechnen, doch wieder zur Arbeit abgerufen zu werden, wäre dieses Recht nicht mehr gewährleistet.
Hat der Arbeitgeber den beantragten Urlaub genehmigt, dann ist er an diese Erklärung gebunden und kann diese grundsätzlich nicht widerrufen - so ist es bereits von dem Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Ein Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers - etwa wegen dringender betrieblicher Belange - vorerst ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Urlaub bewilligt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt werden soll und dies dem Arbeitnehmer bereits mitgeteilt, muss er sich hieran auch halten.
Die Überlegungen, die das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung angestellt hat, ob der Arbeitgeber ausnahmsweise, etwa bei unvorhergesehenen und zwingenden Notwendigkeiten, die einen anderen Ausweg nicht zulassen, einmal berechtigt sein soll, den Urlaub zu widerrufen, blieben theoretischer Natur. Bislang sind nämlich keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen worden, die eine derartige Erörterung vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht erzwungen hätte.
Doch Vorsicht: auch bei dieser klaren Rechtslage gibt es kein Recht zur Selbstbeurlaubung. Würde Familie K. den Urlaub dennoch antreten, würde Herr K. eine grobe arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begehen, die sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen könnte.
In diesem Falle muss zunächst das Arbeitsgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung angerufen werden, damit der Arbeitgeber verpflichtet wird, den Erholungsurlaub zu gewähren. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann wegen der besonderen Dringlichkeit auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Kanzlei Badewitz - Rechtsanwältin Ulrike Badewitz - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bleibtreustraße 12 A, 10623 Berlin, www.kanzlei-badewitz.
Ulrike Badewitz
030 / 2888 570