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Thema: Kündigung


08.04.2009

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Arbeitsrecht aktuell

Das seit dem 1. August 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist für Unternehmen, Behörden, Privatpersonen und Justiz oft noch Neuland. Landläufig als "Antidiskriminierungsgesetz" bekannt will das von der EU ausgehende Paragrafenwerk im Kern Ausgrenzungen und Benachteiligungen im Berufsleben durch Geschlechtszugehörigkeit, Ethnie, sexuelle Orientierung sowie Religion und auch Alter vermeiden. Seit seiner Einführung ist es gerade wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Altersdiskriminierung zu Prozessen gekommen. Ein Urteil, das jüngst erfolgte, zeigt die Komplexität der subjektiven Wahrnehmung des Klägers und der Abwägung des Gerichts, zwischen nationalem Kündigungsschutz und europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien zu urteilen.

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Die Berücksichtigung des Alters bei einer betriebsbedingten Kündigung ist zulässig.


Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Ein Unternehmen entließ wegen der angespannten Wirtschaftlage mehrere Werksangehörige, darunter einen 51 Jahre alten Facharbeiter. Jener sah sich gegenüber den nicht gekündigten jüngeren Mitarbeitern benachteiligt und reichte aufgrund des AGG Klage ein. Der Arbeitgeber stellte einen Kriterienkatalog auf, der auch die soziale Situation der einzelnen Mitarbeiter berücksichtigte. Dabei sind für die Entscheidung, wer gehen muss, auch proportional zur Verteilung in der Belegschaft Altersgruppen gebildet worden: Bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr. Der Kläger sah vor allem darin einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung durch das Alter. Jedoch war er erst wenige Jahre in dem Betrieb beschäftigt und dieser argumentierte, dass dem Kläger durch sein Alter letztlich Pluspunkte gutgeschrieben wurden. Aber die Dauer der Firmenzugehörigkeit oder Unterhaltspflichten spielten ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung. Nachdem der Facharbeiter in erster Instanz Recht bekommen hatte, in der zweiten allerdings gegen seine Ex-Firma unterlag, geht der Fall nun an das Bundesarbeitsgericht (BAG). Bei bisherigen Urteilen unterinstanzlicher Arbeitsgerichte wurde meist zugunsten des AGG mit dem Verbot der Altersdiskriminierung entschieden. Jedoch besteht durch das deutsche Kündigungsschutzgesetz die Möglichkeit das Lebensalter als Auswahlkriterium anzuwenden. Spannend und für Unternehmen aufschlussreich dürfte dann die noch ausstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sein.


Steffen Westermann Büro für Berufsstrategie



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