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Thema: Kündigung


17.09.2010

Fristlose Kündigung wegen Betrugs ist unwirksam

Einzelfallbetrachtung überwiegt Straftatbestand

Weil eine Bahnmitarbeiterin die Bewirtungskosten falsch abgerechnet hat, wurde ihr wegen Betrugs fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht entschied nun, dass die Kündigung unwirksam ist.

In den vergangenen Monaten gab es mehrere Fälle, bei denen Mitarbeiter wegen Betrugs oder Unterschlagung, selbst bei Kleinstbeträgen, fristlos gekündigt wurden. Wie Zeit.de berichtet, gab es einen ähnlichen Vorfall nun auch bei der Bahn. Dort wurde einer langjährigen Mitarbeiterin fristlos gekündigt, die die Feier für ihr Dienstjubiläum falsch abgerechnet hat. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah allerdings das Vertrauensverhältnis "durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört" und verwies auf die lange Betriebszugehörigkeit von 40 Jahren ohne sonstige Verfehlungen. Die Bahnangestellte hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum mit Kollegen gefeiert, wozu nach Firmenpolitik den Angestellten Bewirtungskosten in einer Hohe von bis zu 250 Euro erstattet werden. Nach der Feier legte die Angestellte ihrem Arbeitgeber ein Quittung von 250 Euro vor und lies sich den Betrag erstatten. Allerdings hatte die Feier in Wirklichkeit nur 90 Euro gekostet, worauf hin die Bahn der Frau fristlos kündigte.

Das Gericht sah zwar den Betrug von 160 Euro als erwiesen an, verwies aber gleichzeitig auf die im Einzelfall bezogene Interessenabwägung. Anders beim Fall Emmely hat die Bahnangestellte bei der Anhörung durch den Arbeitgeber ihr Fehlverhalten sofort zugegeben und keine falschen Angaben gemacht oder gar Kollegen ungerechtfertigt beschuldigt. Auch betraf die Falschabrechnung der Bewirtungskosten nicht die "Kerntätigkeit" der Angestellten wie bei Emmely, sondern eine andere Tätigkeit. Diese Argumente überwiegen, nach Meinung des Gerichts, die strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit.

Weitere Informationen unter: http://www.zeit.de/karriere/beruf/2010-09/arbeitsrecht-abrechnungsbetrug


Verena Schorcht



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