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Thema: Gehaltsverhandlung


13.02.2013

Die neue Minijob Regelung

für geringfügige Beschäftigungen

Über sieben Millionen Menschen gehen in Deutschland einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung nach, die im Volksmund als Minijob bekannt ist. Insbesondere für Studenten, volljährige Schüler sowie Personen, die lange nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden konnten, bedeutete die Einführung der Minijobs eine große Erleichterung. Kaum kommuniziert wurde bisher allerdings, dass der Gesetzgeber einige umfassende Änderungen an den Regelungen der geringfügigen Beschäftigung vorgenommen hat, die zum 1. Januar 2013 wirksam geworden sind.

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Die Gehaltsobergrenze wurde ausgedehnt

Bislang galt eine Entgeltgrenze von 400 Euro für Minijobber, weshalb die entsprechenden Tätigkeiten auch als 400 Euro-Jobs bekannt geworden sind. Dies hat sich nunmehr geändert. Künftig dürfen Minijobber 450 Euro pro Monat verdienen. Damit soll sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern mehr Flexibilität gegeben werden, denn es handelt sich um den Durchschnittsbetrag für zwölf Monate. Der Minijobber kann deshalb problemlos in einem Monat 400 Euro und im folgenden Monat 500 Euro verdienen, ohne dass sich etwas an dem Charakter seiner Beschäftigung ändern würde. Allerdings greift eine Spezialregelung, wenn das Gehalt mehrfach hintereinander die Entgeltgrenze übersteigt. Dies darf in zwei Monaten hintereinander ohne nähere Erläuterungen geschehen. Verdient der Minijobber aber drei oder mehr Monate in Folge mehr als 450 Euro, sind spezielle Erläuterungen notwendig. Es empfiehlt sich, hierfür Praxishinweise zur Gehaltsabrechnung beim Steuerberater oder direkt beim Finanzamt einzuholen.


Die Rentenregelung wird umgekehrt

Früher waren geringfügig Beschäftigte ausnahmslos und generell von der Rentenversicherungspflicht befreit. Lediglich auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin konnten sie doch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Hierfür waren zudem freiwillige Zusatzbeiträge zu leisten, um in den Genuss der vollen Leistungen der Versicherung zu kommen. Die Politik hat dieses Konzept nunmehr vollständig umgekehrt. Die Minijobber unterliegen ab sofort grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber bezahlt dabei einen Anteil von 15 Prozent. Der Restbetrag auf den derzeit vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil von 18,9 Prozent wird aus Steuermitteln zugeschossen. Der Minijobber muss 3,9 Prozent einbezahlen. Dies sind umgerechnet 17,55 Euro monatlich. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Versicherungsfreiheit zu stellen. Allerdings muss der Arbeitgeber auch dann 15 Prozent an die Rentenversicherung abführen. Dahinter steht die Idee, die Minijobber besser für das Alter abzusichern. Zugleich soll die Rentenkasse dadurch aufgefüllt werden, dass die Versicherungspflicht nunmehr auch für den Bereich der geringfügigen Beschäftigung eingeführt worden ist.


Altverträge nicht zwangsläufig betroffen

Viele Unternehmen erstellen die Gehaltsabrechnungen für ihre Minijobber mit Standardsoftware. Dies gilt beispielsweise für Cafés oder Restaurants sehr häufig, die Servicekräfte beschäftigen. Die Veränderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sind jedoch so umfassend, dass unbedingt an ein Update der entsprechenden Programme gedacht werden sollte. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Ausweises der Rentenversicherung. Dabei ist zu beachten, dass die Neuregelungen erst einmal nur für Neuverträge greifen, hier aber generell. Altverträge fallen nur dann unter die neue Gesetzeslage, wenn das Gehalt von 400 auf 450 Euro aufgestockt wird. Andernfalls gelten die bislang bestehenden Vereinbarungen weiter. Dies betrifft auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Bei Neuverträgen spielt das tatsächliche Entgelt keine Rolle. Die neue Gesetzeslage gilt hier immer.


Büro für Berufsstrategie Hesse/Schrader



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