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Thema: Kündigung

Überraschende Kündigung

Souverän reagieren

Wird Ihnen unerwartet gekündigt, ist Ruhe oberstes Gebot. Dies gilt für die anstehende Kündigungsverhandlung ebenso wie für die noch abzuleistende Arbeitszeit. Setzen Sie Ihre noch möglichen Vorteile nicht leichtfertig aufs Spiel. Vor allem sollten Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterschriften leisten, um "es hinter sich zu haben". Überreaktionen und resignatives Verhalten können eine erhebliche Schwächung Ihrer Position zur Folge haben und die Chancen in späteren Verhandlungen deutlich schmälern. Stattdessen gilt es, überlegt vorzugehen.

  • Ist die Kündigung formal gültig und sozial gerecht? Diesbezügliche Informationen finden sich im Internet und in der reich sortierten Fachliteratur. Auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Auskunft geben. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit, empfiehlt es sich, eine Kündigungsschutzklage vor Gericht einzureichen. Damit signalisieren Sie, dass Sie Ihre Möglichkeiten kennen.
  • Zeitnah handeln: Die Klage muss in den ersten drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG), sonst ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie formal unwirksam oder sozial ungerechtfertigt ist.
  • Ist eine Klage ausgeschlossen und die Kündigung unanfechtbar, steht die umfassende Vorbereitung der Kündigungsverhandlung im Mittelpunkt.

Der gesamte Kündigungsvorgang sollte sich durch einen respektvollen Umgang miteinander auszeichnen. Ein höflich distanzierter Ton und Diskretion gegenüber Außenstehenden helfen, die Situation zu entspannen. Auch wenn die Kündigung als persönliche Kränkung empfunden wird, ist ein Kleinkrieg unangebracht. Mutwillig verursachte "schlechte Stimmung" wirkt sich auf die allgemeine Arbeitsleistung aus und involviert Kollegen, die nichts für die Situation können. Eine korrekte, volle Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist zudem gesetzlich vorgeschrieben.



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