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Thema: Arbeitsrecht


03.05.2016

Privates im Geschäftsbereich

Betriebliche Duldung von privaten Tätigkeiten am Arbeitsplatz

Ein kurzes Telefonat mit dem Ehemann, die E-Mail an die Krankenversicherung oder die private Dekoration am Arbeitsplatz – dies führt zum Aufbruch der Trennung zwischen Privatem und Geschäftlichem. Doch wie viel Privates erlaubt der Arbeitgeber und in welchen Fällen müssen Sie mit Einschränkungen rechnen?

Dienstvereinbarungen

Inwieweit eine private Kommunikation über das Handy oder das Internet möglich ist, regeln die Betriebsvereinbarungen, diese beruhen auf einem Vertrag, deren Inhalte Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam bestimmen. Im Internet gibt es dazu Vorlagen von PDF-Dateien, möglicher Betriebsvereinbarungen, die aufzeigen, wie die Rahmenbedingungen und Richtlinien für die betriebliche und private Internetnutzung aussehen können. An die Vereinbarungen müssen Sie sich als Arbeitnehmer halten, selbst wenn diese nicht noch einmal im Arbeitsvertrag zu finden sind, haben diese rechtliche Wirkung. Folgende Regelungen können zum Beispiel für die private Nutzung des Internets festgehalten werden:

  1. Ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung.
  2. Erlaubnis der privaten Nutzung in den Pausenzeiten (zeitlich definierter Rahmen).
  3. Bewilligung eines privaten Internetgebrauchs innerhalb eines zeitlich und inhaltlich festgelegten Bereichs.

Internetnutzung und private E-Mails

Generell ist es ausschließlich dem Arbeitgeber überlassen, ob er Ihnen über eine betriebliche Internetnutzung hinaus die private Kommunikation (z.B. über den firmeninternen E-Mail-Account) erlaubt. Wenn in den Dienstvereinbarungen keine der Regelungen zur privaten Internetnutzung, die im vorherigen Kapitel aufgelistet werden, festgehalten sind, ist diese dennoch nicht zwangsläufig erlaubt. Es kann jedoch eine Duldung beziehungsweise eine so genannte betriebliche Übung oder auch Betriebsübung bestehen. Diese besteht meist, wenn Sie bei einem wiederholten und gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers davon ausgehen können, dass dieser auf Dauer nach ähnlichem oder gleichem Muster handelt. Eine betriebliche Übung kann beispielsweise eine jährliche Auszahlung von Weihnachtsgeld sein. Aber auch die „stille Erlaubnis“ der privaten Internetnutzung kann aus einer Betriebsübung heraus entstehen, wenn der Privatgebrauch im Betrieb als üblich erscheint und das private Surfen sowie das Schreiben von E-Mails in einem gewissen Rahmen und über einen bestimmten Zeitraum hinweg vom Arbeitgeber als übliches Verhalten anerkannt sowie geduldet werden. Jedoch sollten Sie zu Ihrer eigenen Absicherung – gerade, wenn die Grenzen zwischen privatem und betrieblichem Gebrauch nicht eindeutig erscheinen – mit Ihrem Arbeitgeber über den zulässigen Duldungsspielraum sprechen.

Insgesamt kann es auch trotz Duldung oder Erlaubnis zur Abmahnung kommen, wenn die private Internetnutzung Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten einschränkt. Auf eine exzessive Nutzung, die die Arbeit stark beeinträchtigt, kann auch die Kündigung folgen. Dies gilt auch für das Verschicken von privaten E-Mails. Ein pflichtwidriges Handeln liegt zum Beispiel dann vor, wenn die private Nutzung zu Schädigungen am betrieblichen System führt, strafbare Inhalte runtergeladen werden oder Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Bei einem festgelegten Verbot für die private Nutzung des E-Mail-Accounts hat der Chef sogar das Recht, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.

Einige grundsätzliche Verhaltensrichtlinien für die Internetnutzung im Unternehmensbereich

  • Keine Abspeicherung und Verbreitung von Dateien, die unter anderem gegen Urheber- oder Datenschutzrechte verstoßen sowie als strafrechtlich gelten.
  • Keine Nutzung von Internetseiten oder Internetdiensten, die für den Arbeitgeber über die generellen Internetgebühren hinaus Kosten entstehen lassen.
  • Kein Verstoß gegen die vertraglich festgehaltenen Nutzungsbestimmungen (Arbeits- oder Betriebsvereinbarungen) für den privaten Gebrauch des Internets.

Private Telefonate am Arbeitsplatz

Ist das Telefonieren am Arbeitsplatz nach den Dienstvereinbarungen nicht untersagt, sollten Sie genau wie bei der Internetnutzug immer nur von einer Duldung ausgehen. Entscheidend sind bei den privaten Telefonaten meist vor allem die Dauer und die Art der Gespräche. Das heißt, längere Gespräche und vor allem teure Auslandstelefonate oder Anrufe kostenpflichtiger Hotlines sollten Sie generell unterlassen. Das schränkt nicht nur die arbeitsvertraglichen Pflichten ein, sondern lässt auch zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Dann hat der Arbeitgeber das Recht, eine Abmahnung auszusprechen.

Private Gegenstände im Büro

Generell ist das Aufstellen eines privaten Fotos oder einer Deko-Figur auf dem Schreibtisch nicht untersagt. Jedoch kreuzen sich bei der Frage: „Sind private Gegenstände erlaubt?“ das Weisungs- und das Persönlichkeitsrecht, der Arbeitgeber hat in Sonderfällen das Recht, Ihnen private Dekoration zu untersagen. Insgesamt sollten Sie darauf achten, dass Sie Kollegen mit der Dekoration nicht stören oder mit dem Versperren des Fluchtwegs – zum Beispiel durch eine Pflanze – die Brandschutzverordnung missachten. Jedoch können Sie sich andererseits auch bei einer geplanten Umgestaltung Ihres Arbeitsplatzes an den Betriebsrat wenden. Dieser hat ein Beteiligungsrecht bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung. Plant der Arbeitgeber also eine Umgestaltung oder eine Erweiterung eines Büroraums sowie anderer betrieblicher Räume, in denen gearbeitet wird, muss dieser die Renovierungen beim Betriebsrat vorlegen. Schränken die Umbauten das Arbeiten ein, oder gibt es Einwende von Arbeitnehmerseite hat die Vertretung des Arbeitsnehmers ein Vetorecht und die Möglichkeit, in Ihrem Interesse Änderungen zu veranlassen.

Privater Kleidungsstil am Arbeitsplatz

Sind der luftige Rock im Sommer oder das T-Shirt mit buntem Aufdruck aus dem privaten Kleiderschrank erlaubt? In der Regel darf der Arbeitgeber hinsichtlich Ihrer Kleiderauswahl und Optik nur geringfügig eingreifen. Bestimmte Kleiderordnungen können die private Kleidung jedoch unzulässig machen. Diese entstehen meist entweder aus einem arbeitsschutzrechtlichen (Schutzkleidung) oder geschäftspolitischen Grund (Kundenkontakt) sowie aus einer bestimmten Tradition/Unternehmensphilosophie (Corporate Identity) heraus. Über einen speziellen „Dresscode“ oder eine vorgeschriebene Dienstbekleidung gibt der Arbeitgeber im Vertrag oder in der Betriebsvereinbarung Bescheid. Wobei sich der Arbeitgeber auch ohne festgelegte Vorgaben – aufgrund der im vorherigen Satz erwähnten Punkte, die alle einen legitimen dienstlichen Anlass darstellen – an eine bestimmte Kleiderordnung halten muss. Wie zum Beispiel Ärzte/Pflegekräfte, Feuerwehrmänner oder Handwerker, die hinsichtlich ihrer Tätigkeitsart auf Schutzkleidung angewiesen sind und diese verordnet bekommen und bekommen können. Auch Uniformen (Polizei, Post oder Einzelhandel), die durch einheitliche Farbe, Muster oder Schnitte ein homogenes Bild nach außen tragen, können Ihnen vom Arbeitgeber vorgeschrieben werden. Die Kosten müssen Sie, insbesondere was die Schutzkleidung angeht, nicht selber tragen. Es kann jedoch sein, dass in Ausnahmefällen, vor allem dann, wenn die Kleidung sowohl im Betrieb als auch im privaten Bereich getragen wird und behalten werden darf, eine anteilige Kostenübernahme von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet. Dabei hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass Sie als Arbeitnehmer nicht durch die Kosten belastet werden und ein Missverhältnis zwischen dem Gehalt und den aufzubringenden Kosten entsteht.

Private Nutzung vom Geschäftshandy

Das Firmenhandy sollten Sie nicht ohne vorherige Absprache mit Ihrem Chef privat nutzen, denn auch von einer Duldung des privaten Gebrauchs ist nur auszugehen, wenn der Arbeitgeber vorab über die außergeschäftliche Nutzung in Kenntnis gesetzt wurde. In der Regel rechtfertigt eine missbräuchliche Privatnutzung ohne Abmahnung keine außerordentliche fristlose Kündigung. Und sind private Gespräche mit dem Firmenhandy erlaubt, ist die Nutzung oft technisch eingeschränkt. So können nur bestimmte Apps installiert oder es kann sich nicht in frei zugängliche Internetnetze eingewählt werden. Aber auch der Arbeitgeber hat sich an das Fernmeldegeheimnis zu halten. Danach dürfen Arbeitgeber bei einer erlaubten privaten Nutzung keine privaten Nachrichten einsehen und Sie haben das Recht, vor Rückgabe des Firmenhandys persönliche Daten (E-Mails oder private Telefonnummern) zu entfernen.


Gastartikel von Claudio Trepp



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