Plötzlich ist da die Stellenbeschreibung, die hundertprozentig zu passen scheint. Doch auf die Bewerbung, folgt nicht einmal eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, geschweige denn eine Begründung. Ist der Arbeitgeber zu dieser Auskunft verpflichtet? Eine Frau aus Osteuropa erhob Anklage, weil sie hinter dem Schweigen des Unternehmens, diskriminierende Gründe vermutete.
Die 1961 in Russland geborene Frau hatte sich im Jahre 2006 auf die ausgeschriebene Stelle einer Softwareentwicklerin erfolglos beworben. Das Unternehmen erteilte ihr eine Absage, gab aber keine Auskunft darüber, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatten und welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil eine solche von einer dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Er gab die Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung weiter.
Weitere Informationen unter: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14352&pos=0&anz=40
Verena Schorcht
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