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Thema: Arbeitsrecht


13.07.2016

Wer hat Anspruch auf Abfindung -

Ein Überblick

Kein Arbeitnehmer ist gänzlich vor einer Kündigung gefeit. Auch wenn es vermeintlich wirklich gut läuft im Job, kann es passieren, dass das Beschäftigungsverhältnis plötzlich aufgehoben wird. In einem solchen Fall hoffen viele Betroffene auf eine attraktive Abfindung. Schließlich erhalten Manager von Spitzenkonzernen oftmals Millionenbeträge, wenn sich ihre Firma von ihnen trennt.

Doch wie sieht das bei „normalen“ Arbeitnehmern aus? Wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung, wenn Ihnen die Kündigung ins Haus flattert, und wie hoch fällt diese aus? Vorweg sei gesagt: Das mit dem Anspruch auf Abfindung ist eine komplizierte Angelegenheit, doch oftmals gar nicht der entscheidende Faktor. So kann es gut sein, dass Sie auch dann Geld erhalten, wenn Ihnen keines zusteht.

Wann wird eine Abfindung fällig?

Viele Menschen sind der Ansicht, dass sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. In der Realität sieht die Sache anders aus. Denn tatsächlich können Sie vor allem in folgenden Fällen eine Abfindung fordern:

  • Entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ist eine Abfindung vorgesehen.
  • In einem Sozialplan innerhalb eines Unternehmens mit Betriebsrat ist das Recht auf eine Abfindung bei betriebsbedingtem Ausscheiden verankert.
  • Der Arbeitgeber führt eine Betriebsänderung durch, ohne sich um einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu bemühen oder er weicht ohne zwingenden Grund von einem solchen Ausgleich ab und entlässt Sie deshalb. Hier besteht laut § 113 BetrVG ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
  • Gemäß § 1a KSchG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmern bei der Kündigung eine Abfindung anzubieten, wenn diese keine Kündigungsschutzklage anstreben.
  • Sie sprechen als Arbeitnehmer berechtigt eine fristlose Kündigung aus. Hier steht Ihnen nach § 628 BGB ebenfalls eine Abfindung zu, falls sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten hat.
  • Auch wenn ein Arbeitsgericht feststellt, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder -nehmers nicht aufgelöst ist, eine weitere Zusammenarbeit aber aus bestimmten Gründen nicht sinnvoll beziehungsweise zumutbar ist, besteht unter Umständen ein Anrecht auf eine Abfindung.

Aus dieser Aufzählung wird bereits deutlich, dass ein Recht auf eine Abfindung keinesfalls die Regel ist. Doch warum erhalten dennoch so viele Arbeitnehmer bei Ihrem Ausscheiden Geld von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber? Das hat einen einfachen Grund:

  • Der deutsche Kündigungsschutz ist sehr strikt.
  • Jede Kündigung lässt sich einem Arbeitsgericht zur Prüfung vorlegen.
  • Gewinnt der Arbeitnehmer einen langwierigen Prozess, muss das betreffende Unternehmen unter Umständen viel Geld bezahlen – mehr als im Rahmen einer Abfindung.

Dieses Risiko ist vielen Arbeitgebern zu hoch. Deshalb enden die meisten Streitigkeiten vor einem Arbeitsgericht mit einem Vergleich: Der Arbeitnehmer findet sich mit der Kündigung ab und erhält dafür eine Abfindung. Eine andere Möglichkeit besteht laut abfindungsrechner.com darin, dem Arbeitnehmer gleich in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung anzubieten.

Doch Vorsicht: Nicht immer ist es die beste Idee, sofort einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Lassen Sie sich auf jeden Fall etwas Bedenkzeit, bevor Sie letzten Endes weniger Geld erhalten, als Ihnen eigentlich zusteht.

Wie hoch fallen Abfindungen aus?

Wenn schon Kündigung, dann eine möglichst hohe Abfindung, so denken die meisten Menschen. Doch auf wie viel Geld haben Sie Anspruch? Im Regelfall ist die Höhe einer Abfindung vor allem Verhandlungssache – zwischen Ihnen, dem Arbeitgeber und eventuell dem Betriebsrat des jeweiligen Unternehmens. Hier kann es unter Umständen nicht schaden, sich von einem Experten beraten zu lassen. Allerdings gibt es gesetzliche Vorgaben, wenn Sie eine Abfindung nach § 1a KSchG angeboten bekommen. Dann gilt:

  • Sie erhalten ein halbes Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.
  • Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
  • Als Grundlage dient das Gehalt, das Sie in dem Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, erhielten.

Nehmen wir an, Sie waren 3 Jahre und 7 Monate bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf 2 Monatsgehälter Abfindung. Stellt Ihr Arbeitgeber einen Auflösungsantrag bei einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, beträgt der maximale Anspruch laut § 10 Abs. 1 und 2 KSchG:

  • Bei einem Alter unter 50 Jahren: 12 Monatsgehälter.
  • Bei über 50 Jahren und mindestens 15 Jahren Zugehörigkeit zum Betrieb: 15 Monatsgehälter.
  • Bei über 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 18 Monatsverdienste.

Im Klartext: nach 30-jahriger Betriebszugehörigkeit kann man mit 49 Jahren nicht mehr als 12 Monatsgehälter einklagen, da 12 Monate die Höchstgrenze ist.

Übrigens: Zur Berechnung von Monatsverdiensten werden auch regelmäßige Zulagen, Prämien oder Sachbezüge (zum Beispiel Dienstwagen) herangezogen.

Was sollte sonst noch beachtet werden?

Bekommen Sie eine Abfindung, stellt sich nicht nur die Frage, wie hoch diese ist, sondern auch, wie viel Ihnen davon bleibt. Denn auch der Staat kassiert mit. Seit Jahresbeginn 2006 wird jeder Euro einer Abfindung versteuert. Beachten Sie dabei Folgendes:

  • Es gibt keine Freibeträge bei Abfindungen.
  • Diese können jedoch im Rahmen der sogenannten Fünftel-Regelung als außergewöhnliche Einkünfte versteuert werden.
  • Dies gilt nur, wenn die Abfindung komplett in einem Steuerjahr gezahlt wird und Sie dadurch nicht mehr verdienen, als Sie bekommen hätten, hätten Sie Ihr Arbeitsverhältnis normal fortgesetzt.
  • Unter Umständen werden dabei weitere Entschädigungen berücksichtigt – die zum Beispiel Rentenansprüche aufrechterhalten sollen.

Wie viel im Einzelfall für Sie übrig bleibt, ist gar nicht so einfach zu berechnen – ein Grund mehr, sich nicht vorschnell auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen. Eine genaue Berechnung sollte deshalb für Sie zum Pflichtprogramm gehören, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen. Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie von Ihrer Abfindung übrigens nicht zahlen.

Fazit

Eine saftige Abfindung kann ein kleiner Trost bei einer Kündigung sein. Ob Ihnen eine zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Die gute Nachricht ist: Im Zweifelsfall erhalten Sie sogar dann Geld, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung haben. Zu groß ist die Sorge vieler Arbeitgeber, einen langwierigen Prozess vor einem Arbeitsgericht zu verlieren. Erkundigen Sie sich aber in diesem Fall am besten bei einem Fachmann oder überlegen Sie zumindest, bevor Sie ein Angebot Ihres Arbeitgebers annehmen. Rückgängig machen lässt sich dieses nicht, so dass Sie unter Umständen finanzielle Nachteile erleiden.


Artikel von Claudio Trepp zur Verfügung gestellt



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