Kein Arbeitnehmer ist gänzlich vor einer Kündigung gefeit. Auch wenn es vermeintlich wirklich gut läuft im Job, kann es passieren, dass das Beschäftigungsverhältnis plötzlich aufgehoben wird. In einem solchen Fall hoffen viele Betroffene auf eine attraktive Abfindung. Schließlich erhalten Manager von Spitzenkonzernen oftmals Millionenbeträge, wenn sich ihre Firma von ihnen trennt.
Doch wie sieht das bei „normalen“ Arbeitnehmern aus? Wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung, wenn Ihnen die Kündigung ins Haus flattert, und wie hoch fällt diese aus? Vorweg sei gesagt: Das mit dem Anspruch auf Abfindung ist eine komplizierte Angelegenheit, doch oftmals gar nicht der entscheidende Faktor. So kann es gut sein, dass Sie auch dann Geld erhalten, wenn Ihnen keines zusteht.
Viele Menschen sind der Ansicht, dass sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. In der Realität sieht die Sache anders aus. Denn tatsächlich können Sie vor allem in folgenden Fällen eine Abfindung fordern:
Aus dieser Aufzählung wird bereits deutlich, dass ein Recht auf eine Abfindung keinesfalls die Regel ist. Doch warum erhalten dennoch so viele Arbeitnehmer bei Ihrem Ausscheiden Geld von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber? Das hat einen einfachen Grund:
Dieses Risiko ist vielen Arbeitgebern zu hoch. Deshalb enden die meisten Streitigkeiten vor einem Arbeitsgericht mit einem Vergleich: Der Arbeitnehmer findet sich mit der Kündigung ab und erhält dafür eine Abfindung. Eine andere Möglichkeit besteht laut abfindungsrechner.com darin, dem Arbeitnehmer gleich in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung anzubieten.
Doch Vorsicht: Nicht immer ist es die beste Idee, sofort einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Lassen Sie sich auf jeden Fall etwas Bedenkzeit, bevor Sie letzten Endes weniger Geld erhalten, als Ihnen eigentlich zusteht.
Wenn schon Kündigung, dann eine möglichst hohe Abfindung, so denken die meisten Menschen. Doch auf wie viel Geld haben Sie Anspruch? Im Regelfall ist die Höhe einer Abfindung vor allem Verhandlungssache – zwischen Ihnen, dem Arbeitgeber und eventuell dem Betriebsrat des jeweiligen Unternehmens. Hier kann es unter Umständen nicht schaden, sich von einem Experten beraten zu lassen. Allerdings gibt es gesetzliche Vorgaben, wenn Sie eine Abfindung nach § 1a KSchG angeboten bekommen. Dann gilt:
Nehmen wir an, Sie waren 3 Jahre und 7 Monate bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf 2 Monatsgehälter Abfindung. Stellt Ihr Arbeitgeber einen Auflösungsantrag bei einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, beträgt der maximale Anspruch laut § 10 Abs. 1 und 2 KSchG:
Im Klartext: nach 30-jahriger Betriebszugehörigkeit kann man mit 49 Jahren nicht mehr als 12 Monatsgehälter einklagen, da 12 Monate die Höchstgrenze ist.
Übrigens: Zur Berechnung von Monatsverdiensten werden auch regelmäßige Zulagen, Prämien oder Sachbezüge (zum Beispiel Dienstwagen) herangezogen.
Bekommen Sie eine Abfindung, stellt sich nicht nur die Frage, wie hoch diese ist, sondern auch, wie viel Ihnen davon bleibt. Denn auch der Staat kassiert mit. Seit Jahresbeginn 2006 wird jeder Euro einer Abfindung versteuert. Beachten Sie dabei Folgendes:
Wie viel im Einzelfall für Sie übrig bleibt, ist gar nicht so einfach zu berechnen – ein Grund mehr, sich nicht vorschnell auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen. Eine genaue Berechnung sollte deshalb für Sie zum Pflichtprogramm gehören, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen. Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie von Ihrer Abfindung übrigens nicht zahlen.
Eine saftige Abfindung kann ein kleiner Trost bei einer Kündigung sein. Ob Ihnen eine zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Die gute Nachricht ist: Im Zweifelsfall erhalten Sie sogar dann Geld, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung haben. Zu groß ist die Sorge vieler Arbeitgeber, einen langwierigen Prozess vor einem Arbeitsgericht zu verlieren. Erkundigen Sie sich aber in diesem Fall am besten bei einem Fachmann oder überlegen Sie zumindest, bevor Sie ein Angebot Ihres Arbeitgebers annehmen. Rückgängig machen lässt sich dieses nicht, so dass Sie unter Umständen finanzielle Nachteile erleiden.
Artikel von Claudio Trepp zur Verfügung gestellt
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