In Deutschland haben sich die Bestimmungen für das Reisekostenrecht geändert. Außendienstmitarbeiter, Handwerker, mobile Pflegedienste und viele andere Arbeitnehmer in der Bundesrepublik können davon steuerlich profitieren. Seit dem 1.1.2014 wurden wichtige Bestandteile der gesetzlichen Maßgaben geändert, beispielsweise
Zahlreiche Infoseiten im Internet bieten sinnvolle Hinweise für interessierte Arbeitnehmer. So können diese auf Unternehmerportalen wie dem der Firma Lexware Informationen finden und ein kostenloses Ebook zum Thema herunterladen. Darüber hinaus informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) auf seinen Seiten über den Hintergrund der Maßnahmen. Es geht darum, im Rahmen grundlegender Rechtsreformen die Steuerhandhabung des Reisekostenrechts simpler zu machen und es weniger bürokratisch zu gestalten. Durch die Vereinfachung soll zudem auch die Rechtssicherheit gesteigert werden. Dies gilt laut Bundesfinanzministerium für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Stichworte die dabei häufiger fallen sind Typisierung und Pauschalisierung, die die Steuerrechtsprechung transparenter und effizienter machen sollen.
Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ wurde vom Gesetzgeber neu eingeführt. Nach Paragraf 9, Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllt werden.
Dabei, wie auch bei vielen anderen steuerlichen Zielsetzungen ist es für Arbeitnehmer wichtig, sich mit dem Chef oder Vorgesetzten abzustimmen. Dieser muss nämlich entscheiden, ob er eine erste Tätigkeitsstätte zuordnet oder nicht. Dies tritt in Kraft, wenn ein Arbeitnehmer in seiner jährlichen Arbeitszeit an zwei oder mehr verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt wird, so beispielsweise in einer Filiale und der Hauptstelle. Dabei sind vor allem die Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwand entscheidend, die abhängig von der Entfernung beider Arbeitsstätten vom Zuhause die Werbungskosten beeinflussen können.
Wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, kann eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für die Fahrten zwischen Firma und Wohnung des Arbeitnehmers (einfache Strecke) geltend gemacht werden. Für den Verpflegungsmehraufwand ist bei dieser Variante kein Abzug möglich. Ist hingegen keine erste Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber zugeordnet, gelten die Fahrtkosten als Auswärtstätigkeit. Dann können in puncto Fahrtkosten entweder die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten oder bei Nutzung eines Personenkraftwagens (Pkw) 0,30 Euro pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt eingetragen werden. Der Verpflegungsmehraufwand kann hierbei im Gegensatz zur Variante mit einer ersten Tätigkeitsstätte eingesetzt werden. Er ist auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt.
Auch bei der Verpflegung können Arbeitnehmer Steuern sparen – es lohnt sich für sie, auch hier informiert zu sein. Die folgenden Abrechnungsmodalitäten treten bei Inlandsreisen in Kraft. Ein Arbeitnehmer kann sich von einem Verantwortlichen oder Chef seiner Firma einige Pauschalbeträge entweder abgaben- und steuerfrei im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstatten lassen oder in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Zwei verschiedene Kategorien sind dabei für den Arbeitnehmer wichtig, es waren vorher drei, doch diese wurden im Zuge der Entbürokratisierung vermindert. Bei Auswärtstätigkeiten ab acht bis vierundzwanzig Stunden werden 12 Euro angerechnet. Bei Auswärtstätigkeiten, welche sich über mehrere Tage hinziehen, sind diese Binnentage mit 24 Euro abrechenbar. Der Tag der An- und Abreise werden hingegen mit 12 Euro berechnet.
Entscheidend bei den Neuerungen zur doppelten Haushaltsführung ist, ob der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmieten oder kaufen muss. Gleichzeitig bleibt die Voraussetzung, dass er seinen Erstwohnsitz (sprich, seine eigene Wohnung am bisherigen Wohnort) weiterhin nutzt. Nachweisen muss der Steuerpflichtige, dass er an diesem Erstwohnsitz einen eigenen Haushalt führt. Ledige Arbeitnehmer, welche im Haushalt ihrer Eltern leben, müssen belegen, dass sie sich mit mindestens 10 Prozent an den Barausgaben für den Haushalt beteiligen. Der Weg von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte muss deutlich kürzer sein als die Hälfte der Strecke (Straße) zwischen letzterer und dem Erstwohnsitz. Ansonsten kann der Arbeitnehmer keine steuerlichen Vergünstigungen erwarten.
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