Der Sommer steht vor der Tür - höchste Zeit für die Urlaubsplanung! Wer aber erst jetzt seinen Urlaub beantragt, wird vielleicht vom Chef abschlägig beschieden: Der gewünschte Zeitraum könnte schon an andere Mitarbeiter vergeben sein. Grund genug, Sie über das Arbeitsrecht bei der Urlaubsplanung aufzuklären:
Der Arbeitnehmer darf seinen Wunschzeitraum auswählen, denn nach dem Gesetz sind "die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers" vorrangig zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer muss hierzu einen Urlaubsantrag stellen und dem Arbeitgeber den gewünschten Zeitraum mitteilen. Versäumt er dies, riskiert er den Verfall des Urlaubs zum Jahresende oder die einseitige Festlegung des Urlaubszeitraums durch den Arbeitgeber.
Das letzte Wort hat aber der Arbeitgeber: Er kann den Urlaubsantrag ablehnen oder den Urlaub auf einen anderen Zeitraum verschieben, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Betriebliche Belange, die dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen, können etwa die Unterbesetzung des Betriebes wegen hohen Krankenstandes, eine unerwartet eingegangener Großauftrag, eine Inventur, Schlussverkauf oder Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel sein. Die Hürde für die Verweigerung des Urlaubs wegen betrieblicher Belange ist recht hoch. Der Arbeitgeber muss seine Personalplanung vorrangig auf vorhersehbare Engpässe anpassen.
Gehen zwei Urlaubsanträge gleichzeitig ein, genügt dies nicht für eine Ablehnung einer der beiden Anträge. Wenn der Arbeitgeber aber bei zwei oder mehr Urlaubsanträgen aus betrieblichen Gründen einen Urlaubswunsch zurückweisen muss, hat er abzuwägen, welcher Antrag unter sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdient. Dabei können die Urlaubsmöglichkeiten des Partners oder der Kinder (Schulferien), das Alter und die Anzahl der Kinder, die bisherige Urlaubsgewährung, das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, erstmaliger und wiederholter Urlaub im Kalenderjahr und die Erholungsbedürftigkeit (etwa nach einer Erkrankung) eine Rolle spielen.
Daher müsste etwa der Urlaubswunsch eines vor wenigen Monaten eingestellten, ledigen Mitarbeiters vor dem Urlaubswunsch eines seit 10 Jahren im Betrieb beschäftigen Familienvaters mit drei schulpflichtigen Kindern zurücktreten.
Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitsnehmers aber weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Mitarbeiter entgegen, muss der Arbeitgeber den Urlaub - zeitnah - bewilligen.
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Wird der Urlaubsantrag abgelehnt oder vom Arbeitgeber verschleppt, kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht auf Urlaubsgewährung klagen. Das Gericht prüft dann auch, ob die vom Arbeitgeber vorgebrachten Ablehnungsgründe gerechtfertigt waren und kann den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung verurteilen.
In besonders eiligen Fällen kann der Arbeitnehmer den Anspruch per einstweiliger Verfügung durchsetzen, etwa wenn nach Bewilligung des Urlaubs und Reisebuchung der Arbeitgeber die Bewilligung zurückzieht. Hier ist aber Augenmaß gefragt: Erweisen sich die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers später als berechtigt, muss der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden ersetzen. Keine Lösung ist die "Selbstbeurlaubung", denn sie ist rechtswidrig und kann schwere arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich ziehen.
Wenn der Arbeitnehmer die Reise angetreten hat, kann er aufatmen: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht aus den Ferien zurückrufen, auch wenn er sich dieses Recht im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Eine solche Klausel ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss also entweder den Urlaub rechtzeitig ablehnen – oder den Mitarbeiter ziehen lassen.
Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, geht der Urlaub nicht verloren. Gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes muss der Arbeitgeber die Krankheitstage als unverbrauchte Urlaubstage gutschreiben.
Gastartikel von Dr. Sven Jürgens Fachanwält für Arbeitsrecht
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