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Thema: Arbeitsrecht


21.07.2017

Sommerzeit ist Urlaubszeit

Die wichtigsten Vorgaben des Gesetzgebers zum Erholungsurlaub

Freuen Sie sich schon auf Ihren wohlverdienten Urlaub? Die Flüge sind gebucht, die Koffer gepackt, den Reiseführer haben Sie mittlerweile auch schon studiert… Die Planung Ihres Urlaubs liegt sicherlich schon einige Monate zurück und wenn damals Ihr Wunschtermin gleich genehmigt wurde, war die Organisation eher unproblematisch. Umso schöner für Sie, wenn es jetzt endlich losgeht.

Was ist aber, wenn es einmal nicht so reibungslos abläuft? Wenn Ihr Chef Ihren Urlaubswunsch nicht berücksichtigt oder einen bereits gewährten Urlaub betriebsbedingt widerruft? Spätestens jetzt – insbesondere wenn ein Konfliktgespräch ansteht – sollte man sich über die Rechte und die Pflichten für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber informieren. Nachfolgend haben wir für Sie einige Antworten auf immer wiederkehrende Fragen zum Thema Urlaubsrecht aufgeführt.

Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist. Die hier enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen von unserer Redaktion zusammengefasst. Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Rechtsverbindliche Auskünfte kann Ihnen nur ein Jurist erteilen.

In welchem Gesetz finden sich Regelungen zum Thema Urlaub?

Der Urlaubsanspruch wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Zusätzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen können auch in Ihrem Arbeits – oder Tarifvertrag sowie in einer Betriebsvereinbarung enthalten sein. Bestimmte Regeln, die Streitsituationen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestenfalls vermeiden sollen, sind im Arbeitszeitgesetz verankert.

Für wen gilt ein Urlaubsanspruch?

Arbeitnehmer haben laut Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer zählen auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (solche, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind).

Ab wann besteht ein Urlaubsanspruch?

Haben Sie gerade einen neuen Job begonnen? Dann besteht für die ersten sechs Monate Betriebszugehörigkeit kein voller Urlaubsanspruch. Das bedeutet: In dieser Zeit angesammelte Urlaubstage können Sie erst nach Ablauf der sechs Monate beanspruchen. Der Arbeitgeber darf Ihnen selbstverständlich auch schon nach 3 Monaten oder früher Erholungsurlaub gewähren – ein Anrecht darauf haben Sie aber nicht. Bei Kündigung in der Probezeit wird der Urlaubsanspruch vorzeitig fällig, er verfällt also nicht. Die Urlaubstage werden dann entweder in den letzten Tagen des Arbeitsverhältnisses genommen oder ausgezahlt. Dabei wird pro vollem Monat des Arbeitsbestehens ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Hierbei gilt: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

Gibt es einen gesetzlichen Mindesturlaub?

Ja, absolut. Bei einer 5 Tage Woche beträgt die Mindestdauer des Urlaubs 20 Werktage. Bei einer 6 Tage Woche beträgt sie 24 Tage. Im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag wird aber meistens ein höherer Urlaubsanspruch vorgesehen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben zusätzlich Anspruch auf Sonderurlaub. Minderjährige Auszubildende haben, je nach Alter Anspruch auf bis zu 30 Werktage Urlaub.

Was ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten?

Wenn Sie im Laufe eines Kalenderjahres aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, muss zwischen einer Beendigung bis einschließlich des 30.06. oder zu einem späteren Zeitpunkt unterschieden werden. Demnach gilt: Scheiden Sie innerhalb des ersten Halbjahres – bis zum 30.06. – aus, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubes pro voll gearbeiteten Monat. Scheiden Sie innerhalb der zweiten Jahreshälfte – ab dem 01.07. – aus, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub (20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche), vorausgesetzt Ihr Arbeitsverhältnis bestand bereits seit dem 01.01. des Jahres.

Wenn Sie davon Gebrauch machen, so steht Ihnen bei Ihrem neuen Arbeitgeber – für das laufende Kalenderjahr – kein Urlaub mehr zu. Dies müssen Sie durch die Vorlage einer von Ihrem vorherigen Arbeitgeber ausgestellten Urlaubsbescheinigung klarstellen.

Wer entscheidet über den Urlaubszeitpunkt?

Als Arbeitnehmer können Sie Wünsche über den Zeitpunkt und die Dauer Ihres Urlaubs äußern. Diese muss Ihr Arbeitgeber bei der Genehmigung berücksichtigen. Ob der von Ihnen gewünschte Zeitpunkt passend ist, muss Ihr Chef anhand verschiedener Kriterien beurteilen. Beispielsweise kann Ihnen Ihr Arbeitgeber in dringenden betrieblichen Belangen, bei Urlaubswünschen Ihrer Kollegen zum selben Zeitpunkt sowie wenn diese zusätzlich sozial schutzwürdiger sind als Sie, Ihren Wunschtermin ausnahmsweise verweigern. Feste Urlaubspläne oder regelmäßige Grundsätze zur Urlaubserteilung werden deshalb auch in vielen Betrieben mit einem Betriebsrat aufgestellt.

Muss der Urlaub immer erst genehmigt werden?

Unbedingt! Denn eine Selbstbeurlaubung ohne Genehmigung Ihres Arbeitgebers kann eine verhaltensbedingte Kündigung, die je nach Lage des Falles auch als fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, nach sich ziehen. Sie müssen Ihren Urlaubswunsch also nicht nur absprechen, sondern sich auch unbedingt eine schriftliche Genehmigung ausstellen lassen.

Was ist, wenn Ihr Chef Ihren gewünschten Urlaubszeitpunkt verweigert?

Wenn Sie Ihren Urlaub bereits geplant haben und diesen demnächst antreten wollen, können Sie mittels einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen, dass Ihr Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet wird. Das Verfahren wird dann innerhalb weniger Tage durchgeführt. Das ist jedoch absolut nicht empfehlenswert, da Ihr Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber dadurch geschädigt wird. Besser ist es, seinen Urlaubswunsch so lange wie möglich im Voraus zu beantragen und ggf. einen guten Kompromiss für alle zu finden.

Was ist, wenn Ihr Chef den zunächst gewährten Urlaub widerrufen muss?

Zunächst einmal gilt, dass der genehmigte Urlaub Ihnen als Arbeitnehmer rechtlich zusteht. Wird dieser jedoch vor Urlaubsantritt widerrufen, dürfen Sie Ihren Urlaub nicht einfach antreten. Mit Hilfe des Arbeitsgerichts kann auch in diesem Fall die Entscheidung des Arbeitgebers korrigiert werden. Wer sich hingegen selbst beurlaubt, geht das Risiko ein, schwerwiegende rechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung zu verzeichnen.

Keine rechtlichen Schritte müssen Sie einleiten, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Urlaub erst nach Antritt widerruft. Hier besteht kein Handlungsdruck und Sie müssen auch nicht Ihren Urlaub unverzüglich abbrechen.

Was passiert mit meinem nicht verbrauchten Jahresurlaub?

Im Allgemeinen gilt, dass nicht in Anspruch genommener Urlaub bis Jahresende (31. Dez.) unwiederbringlich verfällt (BUrlG § 7 Absatz 3). Lediglich eine betriebliche, schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann Ausnahmen regeln. Der Urlaub kann dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, bevor er endgültig verfällt. Weitere Ausnahmen können bestehen, wenn dringende betriebliche Gründe, oder von Seiten des Arbeitnehmers beispielsweise durch eine Erkrankung vorliegen, die eine Verschiebung des Urlaubs mit sich führen.

Was passiert, wenn ich während des Urlaubs krank werde?

Wenn Sie während Ihres Urlaubs krank werden, ist der Zweck der Erholung nicht mehr gegeben. Gehen Sie zum Arzt und lassen Sie sich ein Attest über Ihre Arbeitsunfähigkeit ausstellen, welches Sie bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. So behalten Sie Ihren vollen Urlaubsanspruch. Dieser verlängert sich jedoch nicht automatisch auf Ihren bereits angetretenen und genehmigten Urlaub, sondern muss neu beantragt werden. Hängen Sie also nicht einfach die Anzahl Ihrer Krankheitstage an Ihren Urlaub dran. Das würde wieder eine Selbstbeurlaubung darstellen.

Auch bei einem Urlaub im Ausland sollten Sie sich im Falle einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Hier sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit, die Adresse Ihres Aufenthaltsortes sowie die Bescheinigung auf schnellstem Wege zukommen zu lassen. Darüber hinaus müssen Sie auch Ihre gesetzliche Krankenversicherung über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich im Einzelfall verhalten sollten, holen Sie sich am besten Rat und Unterstützung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wir wünschen Ihnen erholsame Urlaubstage.


Büro für Berufsstrategie Hesse/Schrader



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