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Thema: Arbeitsrecht


24.03.2017

Schichtdienst und Zeitumstellung

Alle (halbe) Jahre wieder...

In der Nacht von Samstag auf Sonntag wird die Uhr umgestellt.

Die kalten Temperaturen lassen langsam nach und die Sonne lässt ein Gefühl von Vorfreude auf die helle Jahreszeit zu. Die Zeitumstellung macht es offiziell. Diesen Sonntag um 02:00 Uhr nachts stellen wir die Uhr wieder eine Stunde vor und erhalten so mehr einsetzbare Tageszeit.

Und wie sieht es arbeitsrechtlich mit der Zeitumstellung aus?

Eine genaue Gesetzesregelung fürs Arbeitsleben zur Zeitumstellung gibt es nicht. Der Umgang damit sollte vor allem in einem Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Auch im Arbeitsvertrag kann der Umgang der Zeitumstellung festgelegt werden. Vor allem für Menschen, die im Schichtdienst tätig sind, sollte unbedingt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

Menschen, die in den Nächten der Zeitumstellung tätig sind, müssen bei der Umstellung auf die Sommerzeit eine Stunde weniger arbeiten, da der Zeitraum zwischen 2:00 und 3:00 Uhr nachts offiziell nicht stattfindet. Dagegen wird bei der Umstellung auf die Winterzeit die Uhr wieder zurück gestellt, womit sich die effektive Arbeitszeit zwischen 2:00 und 3:00 Uhr um eine Stunde verlängert. Arbeitet ein Schichtarbeiter an beiden Umstellungsnächten (Sommerzeit und Winterzeit), gleicht sich die Gesamtarbeitszeit für das betroffene Jahr aus. Das ist aber nicht immer der Fall: So kommt es vor, dass jemand während der Umstellung auf die Sommerzeit nachts arbeitet, dann aber nicht kompensatorisch die Nachtschicht bei der Umstellung auf die Winterzeit übernimmt.
Problematisch könnte die eine Stunde Mehrarbeit, die bei der Winterzeitumstellung entsteht, bei Tätigkeiten im Krankenhaus werden: Nach §5 ArbzG ist eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuhalten. Für Tätigkeiten in Krankenhäusern etc. sieht der §5 ArbzG deshalb Sonderregelungen vor. In der Regel werden in diesen Fällen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besondere Vereinbarungen getroffen.

Und die Bezahlung?

Für Arbeitnehmer, die im Frühjahr im Zuge der Zeitumstellung eine Stunde weniger arbeiten oder für die im Herbst durch die Umstellung auf die Winterzeit eine Überstunde anfällt, unterscheidet sich die Bezahlung je nach Art und Weise der Vergütung. Die Überstunde gilt als abgegolten, wenn die vertraglich vereinbarte Bruttomonatsvergütung einen zulässigen Rahmen an Überstunden abdeckt. Dagegen ist die Stunde, die beim Wechsel auf die Sommerzeit wegfällt, nicht nachzuarbeiten.

Die Mehrarbeit wird auf alle Fälle vergütet bei Arbeitnehmern, die nach tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt werden, oder wenn eine feste und nicht bloß regelmäßig zu erbringende Wochenarbeitszeit vereinbart ist. Eine geringere Arbeitszeit zählt demnach als Minus.

Ist eine Vergütung von Überstunden nicht geregelt, gibt es Anspruch auf das, was üblicherweise zu zahlen ist.

Zum Abschluß weisen wir noch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesem Artikel um keine Rechtsberatung handelt. Diese kann nur bei einem Anwalt eingeholt werden.

Weitere Informationen unter: https://www.anwalt.de


Julia Sosa Pérez



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