Grundsätzlich unterscheiden Arbeitsrechtler drei Arten der Entlassung:
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Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer häufig und lange krank ist. Dabei muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seit circa zwei Jahren eine wesentliche Abwesenheit bestanden hat, der Mitarbeiter seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, der Betriebsablauf gestört ist und keine Aussicht auf Besserung besteht.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn ein Mitarbeiter seine Pflichten verletzt - z. B. ständig zu spät kommt, seinen Chef beleidigt oder gar die Firma bestiehlt. Dann kann sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Ansonsten muss der Mitarbeiter zuvor wegen seines Fehlverhaltens vom Chef abgemahnt worden sein.
Die betriebsbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn Aufträge wegbrechen, Firmen fusionieren, Abteilungen oder ganze Betriebe geschlossen werden. Aber eine schlechte Prognose allein reicht nicht aus, der Arbeitgeber muss nachweisen, dass es für die Stelle keinen Bedarf mehr gibt. Zudem ist er zur Sozialauswahl verpflichtet. Das heißt er muss die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltsverpflichtungen oder Behinderungen berücksichtigen.
Viele Menschen glauben, wenn Ihnen gekündigt wird, hätten sie Anspruch auf eine Abfindung. Das ist falsch. Nur in größeren Betrieben und bei Massenentlassungen muss ein Sozialplan vereinbart werden. In anderen Fällen muss die Abfindung individuell erstritten werden. Entweder indem man sie direkt vom Arbeitgeber fordert. Oder indem man innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einlegt. Die Abfindung beträgt häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Büro für Berufsstrategie Hesse/Schrader
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